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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB’s

Wäscheservice und Lieferbedingungen

1. Ausführung und Leistung

Die Textilreinigung Wäsche-Perle der Wäscheperle AG (nachstehend WP genannt) verpflichtet sich zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege.

Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilreiniger Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt.

Die WP kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen.

Die durch die WP ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung.

2. Verantwortlichkeit & Haftung

Die Wäsche ist ab dem Zeitpunkt des Aufladens beim Kunden in das WP-Fahrzeug bis zur erneuten Abgabe an den Kunden oder bei der Abgabe der Textilien an der Ladentheke, durch die WP versichert. Für die Versicherungsabdeckung am Standort des Kunden bzw. an der entsprechenden Gebrauchsstelle ist der Kunde haftbar und muss für die entsprechende Versicherungsdeckung eine eigene Versicherung abschliessen.

Voraussetzung einer Haftung der WP ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt die WP auf ihre Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt.

Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau kann die WP keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- und Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen.

Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für die WP massgebend.

Die WP kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen.

Die WP bemüht sich, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatz.

Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen.

3. Die Rückgabe / Verrechnung

Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. Bei der Beendigung (Vertrag) der Zusammenarbeit werden alle offenen Rechnungen sofort fällig.

Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist, kann die WP ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt die WP seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens der WP diesbezüglich Nachforschungen anzustellen.

Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben.

4. Beanstandungen

Festgestellte Mängel an der ausgelieferten Wäsche müssen innerhalb von 24 Stunden der WP gemeldet werden. Der entsprechende Artikel ist separat zurückzugeben. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen.

Beanstandungen werden von der WP sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung oder Schlichtung an die paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festlegt.

Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden an kundeneigener Wäsche oder bei Verlust durch Verschulden der WP wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikel geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen.

Kommt keine Einigung zustande, wird der Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen und des Verbandes Textilreiniger Schweiz VTS und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung übergeben.

5. Logistik und Lieferungen

Die WP beliefert den Kunden gemäss Abmachungen im Vertrag. Die Transportbehältnisse werden durch die WP zur Verfügung gestellt. Diese Behältnisse verbleiben im Eigentum der WP und dürfen nur für den Wäschetransport zwischen dem Kunden und der WP benutzt werden. Interne Transporte zwischen der Abladestelle und der entsprechenden Abteilung sind gestattet. Fahrlässige Beschädigungen an den Transportbehältnissen werden dem Kunden verrechnet. Schäden, welche durch den täglichen Gebrauch entstehen, werden durch die WP repariert. Die WP unterstützt den Kunden bei der Planung der internen Logistik. Es ist nur mit Genehmigung der WP erlaubt, die Transportbehältnisse für einen anderen Zweck zu gebrauchen. Bei Beendigung des Vertrages sind sämtliche Transportbehältnisse der WP zurückzugeben. Fehlende Behältnisse oder fehlendes Rollmaterial wird zum Neupreis verrechnet. Bei Kleinaufträgen behält sich die WP vor, einen Transportzuschlag zu erheben.

6. Aufbereitungspflicht bei Mietwäsche

Der Kunde ist verpflichtet, jedes Miettextil, nach jedem Gebrauch der WP zur Pflege zu übergeben. Eine Aufbereitung in einem anderen Betrieb bzw. die Aufbereitung und Pflege selbst durchzuführen ist strengstens untersagt. In einem solchen Fall kann die WP eine Entschädigung von bis zu 50 % des gesamten Textilwarensortiment-Neuwertes verrechnen. Die Mitwäsche bleibt im Besitz der WP.

7. Reparaturen an Mietwäsche

Sämtliche Reparaturen an Mietwäsche dürfen nur durch die WP durchgeführt werden. Eigene Reparatur- und Abänderungsarbeiten durch den Kunden sind unzulässig und können die Verrechnung des Mietartikels zur Folge haben. Mutwillige Beschädigungen können dem Kunden verrechnet werden. Normale Reparaturen an den Mietartikeln gehen zu Lasten der WP.

8. Kennzeichnung der Mietartikel

Die Mietartikel dürfen nur durch die WP gekennzeichnet werden. Die erste Kennzeichnung gehen zu Lasten der WP. Sämtliche Identifikationszeichen dürfen nicht entfernt werden. Bei einigen Artikeln wird ein Mikrochip bzw. ein Barcode eingefügt, um die Durchlaufskontrolle durchführen zu können. Ebenfalls solche Teile dürfen nicht verändert bzw. entfernt werden. Manipulationen haben Schadenersatz zur Folge.

9. Sortimentsänderungen der Mietartikel

Eine Sortimentsänderung der Mietartikel kann jederzeit erfolgen, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Die Änderungen werden im Anhang festgehalten. Leasing und kundenbezogene Artikel, welche der Kunde vor Auftragsbeginn gewünscht hatte, können nur nach einer Bezahlung einer Entschädigung des Zeitwertes aus dem Sortiment genommen werden.

10. Bestandesmenge / Nichtgebrauch der Mietartikel

Der Kunde ist verpflichtet, den Warenbestand möglichst klein zu halten. «Hort-Lager» sind zu vermeiden. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Mietartikel regelmässig zu benutzen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die WP nach erfolgter schriftlicher Mahnung berechtigt, eine Monatspauschale zu verrechnen. Die WP kann jederzeit eine Bestandeskontrolle durchführen oder ein entsprechendes Inventar verlangen. Den WP-Mitarbeitenden ist Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Mietartikel sachgerecht gelagert werden und allenfalls nicht fahrlässig Diebstähle provoziert werden.

11. Qualitätsstandart / Faltungen / Verpackungen

Die Auslieferung der Textilien erfolgt gemäss Produktionsrichtlinien der WP oder nach schriftlichen Absprache.

12. Entsorgung der Mietartikel

Sämtliche Mietartikel dürfen nur durch die WP entsorgt werden.

13. Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Oder durch die Abgabe der Textilien an der Ladentheke in der WP.

Der Vertrag, wenn nicht anders vermerkt, ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf ein Monatsende gekündigt werden.

Da die WP dem Kunden Investitionen zur Verfügung stellt, ist eine Kündigungssperre für 3 Jahre ab Vertragsabschluss festgelegt. Will der Kunde den Vertrag gleichwohl kündigen, ohne dass der WP ein nicht Erfüllen des Vertrages nachgewiesen werden kann, so tritt folgende Entschädigungsklausel in Kraft:

Der Kunde muss der WP die getätigten Investitionen zum Zeitwert zurückerstatten.

Jahr 1 nach der Beschaffung 100 %

Jahr 2 nach der Beschaffung 60 %

Jahr 3 nach der Beschaffung 30 %

14. Automatische Vertragsübernahme bei Rechtsänderungen / Besitztumswechsel

Wenn durch eine Änderung der Rechtsverhältnisse bzw. Eigentumsverhältnisse während der Mietvertragsdauer des Kunden eintrifft, so hat der neue Besitzer/Pächter bzw. juristische Person diesen Vertrag zu übernehmen oder die WP muss zur einer Lösungsfindung einbezogen werden.

15. Meldepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, Veränderungen des Personalbestandes bzw. der Infrastrukturgrösse, welche Einfluss auf den Bestand der Mietartikel haben, 90 Tage vorher der WP zu melden. Ansonsten können allenfalls Lieferprobleme entstehen, wenn plötzlich mehr Mietartikel benutzt werden, als dies bei Vertragsabschluss festgehalten worden ist.

16. Eigentum am Mietartikel

Die WP ist als Eigentümerin allein über den Mietartikel verfügungsberechtigt. Der Mietartikel wird weder Zubehör noch Bestandteil eines Gebäudes, in welchem er benutzt oder gelagert wird. Die WP kann ihr Eigentum notifizieren lassen. Der Kunde ist verpflichtet, eine Beschlagnahme des Mietgegenstandes durch Pfändung, Retention oder Verarrestierung sowie eine Konkurseröffnung umgehend der WP zu melden und das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt auf das Eigentum der Mietartikel hinzuweisen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, welche der WP aus der Abwendung solcher Angriffe entstehen, soweit er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die WP ist verpflichtet, den Mietartikel während der Vertragsdauer nicht an Dritte zu veräussern.

17. Information / Schulung

Die WP steht für Informationen/Schulungen, welche im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, kostenlos dem Kunden zur Verfügung. Der Kunde ist aber verantwortlich, dass sämtliche Personen bzw. Mitarbeiter, welche mit den Mietgegenständen der WP in Berührung kommen bzw. als Arbeitsmittel einsetzen, über die entsprechende Vertragsinhalte informiert sind (z.B. Beschädigungen, Reparaturen oder andere Veränderung an den Mietartikel usw.). Der Kunde haftet auch für seine Mitarbeiter.

18. Preisänderungen

Die WP behält sich das Recht vor, Preisänderungen durchzuführen.

19. Höhere Gewalt

Die WP kann nicht für Schäden haften, welche sich aus «höherer Gewalt» (Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Streiks, Kriege, gesperrte Strassen usw.) ergeben. Die WP versucht aber, auch in solchen Szenarien alles, um die Leistungen zu erbringen. Die WP kann Partnerverträge mit anderen Betrieben abschliessen, um die Dienstleistung sicherzustellen.

20. Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung

Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Vorbehalte, Ergänzungen und Bedingungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Form, welche durch beide Parteien rechtsgültig signiert werden.

21. Anwendbares Recht und Gerichtstand

Der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtstand ist Interlaken.

11.04.2019

Interlaken, im Mai 2020/WP

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